Der Ortsbeirat

In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.
 
In jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gewählt, die/der Vorsitzende ist der die Ortsvorsteherin bzw. der Orstvorsteher. Diese/Dieser wird in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte der Ortsbeiratsmitglieder gewählt.
 
Die Wahl zu den Ortsbeiräten erfolgt gleichzeitig mit den Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Änderungen der Ortsbezirksgrenzen oder die Aufhebung des Ortsbezirks sind nur zum Ende der Wahlzeit möglich.
 
Der Ortsbeirat von Dorf-Erbach besteht aus fünf Mitgliedern. Die genaue Anzahl wird in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt. Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich tätig.
 
Auszug aus der Hauptsatzung der Kreisstadt Erbach:
 

§ 4 Ortsbeirat

(1) Für die Stadtteile Bullau, Dorf-Erbach, Ebersberg, Elsbach, Erlenbach, Ernsbach-Erbuch, Günterfürst, Haisterbach, Lauerbach, Schönnen werden Ortsbezirke nachMaßgabe der §§ 81 und 82 der Hessischen Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Abgrenzung der Ortsbezirke entspricht den Grenzen der ehemaligen Gemeinden vor der Eingliederung in die Kreisstadt Erbach.

(3) Der Ortsbeirat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern.